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Warum eine Pflegeversicherung?

Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt rasant. Bereits heute sind mehr als 17 Millionen Deutsche älter als 65 Jahre. Tendenz steigend. Dieser Personenkreis ist in erhöhtem Maße vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen. Resultierend aus dem demographischen Wandel wurde in Deutschland 1995 das „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ verabschiedet. Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ sind die Träger der Pflegepflichtversicherung die soziale Pflegeversiche-rung und die privaten Versicherungsunternehmen.

2009 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung rund 2,3 Millionen Leistungsempfänger. Mit der steigenden Lebenserwartung erhöht sich auch die Zahl der Menschen, die gepflegt werden müssen. Häufigste Ursachen für einen Pflegefall sind – neben „normalem“ altersbedingten Kräfteverfall – Schlaganfall, Herzinfarkt und Krebserkrankungen.

Nach aktuellen Studien ist heute jede achte Frau mehr als 10 Jahre pflegebedürftig. Bei den Männern trifft dieses Schicksal immerhin jeden Zehnten.

Das Statistische Bundesamt hat hochgerechnet: in den nächsten 20 Jahren wird der Anteil der Pflegebedürftigen um über 50% steigen, bis 2050 wird er sich sogar fast verdreifachen.

Begriff der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Seit dem 01.01.2017 werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in 6 verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Pflegegrade in der Übersicht

Die fünft Grade der Pflegebedürftigkeit
werden wie folgt unterschieden:

Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung)

Eine geringe Beeinträchtigung nach Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 12,5 Punkte (von 100) erreicht.

Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung)

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 2 ist etwa mit der alten Pflegestufe I vergleichbar.

Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung)

Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 3 ist in etwa mit der alten Pflegestufe II vergleichbar.

Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung)

Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 4 ist in etwa mit der alten Pflegestufe III vergleichbar.

Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der im Scoring mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.

Wer benötigt eine Pflegeversicherung?

Die private Pflegeversicherung ist ein Zusatz zur sozialen Pflegeversicherung. Sie ist für alle privat Krankenvollversicherten mit einem Tarif, der allgemeine Krankenhausleistungen beinhaltet. Kinder sind dabei beitragsfrei in der privaten Pflegeversicherung mitversichert. Beihilfeberechtigte Personen, wie beispielsweise Beamte oder Soldaten, können eine private Pflegeversicherung abschließen.

Welche Leistungen dürfen Sie erwarten?

Die Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein. Der Unterschied besteht darin, dass privat Versicherte keine Sachleistung, sondern eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung erhalten.

  • Häusliche Pflege
    Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
  • Stationäre Pflege
    Übergangspflege für Personen ohne Pflegestufe – Es gibt Fälle, in denen Personen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten die Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt nun das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Weitere Informationen zur Pflegeversicherung

Diese beiden Kostenbeispiele machen deutlich, dass die Eigenleistung durch den Versicherten für die häusliche oder stationäre Pflege kaum aufzubringen ist. In diesem Fall müssen die Angehörigen für eine gute Betreuung im Pflegefall tief in die Tasche greifen. Per Gesetz sind die Nachkommen oder nächsten Verwandten dazu verpflichtet, finanziell für ihre pflegebedürftigen Angehörigen aufzukommen (§1601 BGB).

Es ergeben sich je nach Pflegegrad große Versorgungslücken zwischen Kosten und Leistungen, die oft vollständig zu schließen sind. Eine Unterbringung in einem kostengünstigen Pflegeheim oder die Kosteneinsparung bei dem häuslichen Pflegedienst sind für die Versicherten oftmals eine unschöne Alternative.

Wer ist zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

  • Der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) haftet für seinen Verwandten (§1608 (1) BGB)
  • Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§20 SGB XII)
  • Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§1601 BGB)
  • Die Abkömmlinge sind für den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§1606 (1) BGB)
  • Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§1606 (2) BGB)
  • Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§1606 (3) BGB)

Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages wird zunächst das sog. „bereinigte Einkommen“ festgesetzt. Dies ist bei Arbeitnehmern das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Unterhaltspflicht, bei Selbständigen hingegen werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden 3 bis 5 Jahre abzüglich

  • berufsbedingter Aufwendungen
  • Kosten für allgemeine Krankenvorsorge und krankheitsbedingter Aufwendungen
  • private Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH Urteil vom 28.07.2010)
  • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Pflegebedürftigen
  • Miete und Mietnebenkosten, wenn diese nachgewiesen über 450 € liegen
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und Ehegatten

Von diesem „bereinigten Einkommen“ wird dann noch ein entsprechender Selbstbehalt abgezogen.
Dieser beträgt

  • 1.600 € für den Unterhaltspflichtigen
  • 2.880 € für Familien

Hinzu kommen noch Freibeträge für eigene Kinder. Diese Selbstbehalte sind nicht bindend. Die Ämter haben hier die Möglichkeit, diese zu senken. Bei verringerten Kosten des Unterhaltspflichtigen, z. B. durch eine entschuldete, selbst genutzte Wohneinheit, für die keine Miete anfällt. Die Freibeträge können Sie auch der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Zusätzlich zum Selbstbehalt gibt es noch das „Schonvermögen“, das zum Unterhalt ebenfalls nicht herangezogen werden kann. Darunter fällt z. B.

  • Altersvorsorgekapital nach §10a EStG (Riester/Rürup)
  • Familienerbstücke
  • Musikinstrumente, Bücher
  • 1.600 € Kapital, ab dem 60. Lebensjahr 2.600 €
  • Persönlicher Hausrat
  • eine angemessene und selbstgenutzte Immobilie
  • Sterbegeldversicherung (bis 6.000 €) und Bestattungsvorsorgeverträge
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur Finanzierung einer angemessenen und selbstgenutzten Immobilie dienen soll
  • Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit notwendig sind (ein angemessenes Fahrzeug)

Im Teilschadensfall ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten, wie z. B. Kosten für Ersatzteile, Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, De- und Remontagekosten, Transportkosten und auch Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten.

Soweit vereinbart sind Aufräumungs- und Dekontaminationskosten der versicherten Geräte, je nach Vereinbarung bis zu einer bestimmten Höhe, versichert.

Im Totalschadensfall wird der Zeitwert der Maschine unmittelbar vor Schadenseintritt ersetzt, abzgl. Rest- bzw. Schrottwert. Die Entschädigung wird jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt, bei Verschleißteilen erfolgt ein Abzug „neu für alt“.

Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre zur Pflegeversicherung

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