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Zuschüsse bei Zahnersatz

In der Vergangenheit konnte durch vielfältige Bemühungen der Zahnärzteschaft die Mundgesundheit in Deutschland deutlich verbessert werden.

Eigenverantwortung zahlt sich aus

Verantwortung  für die eigenen Zähne zu übernehmen zahlt sich aus. Denn wenn zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen  regelmäßig  –mindestens einmal im Jahr- wahrgenommen werden, können die Versicherten mit einem höheren Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen rechnen, falls einmal Zahnersatz oder Zahnkronen erforderlich werden.

  • Weist der Versicherte regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in den mindestens fünf direkt aufeinanderfolgenden Jahren direkt vor der Versorgung mit Zahnersatz nach, erhöht sich der Festzuschuss um 20%
  • Weist der Versicherte regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in den mindestens zehn direkt aufeinanderfolgenden Jahren direkt vor der Versorgung mit Zahnersatz nach, erhöht sich der Festzuschuss um 30%

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt festgelegte Zuschüsse für Kronen, Brücken, Prothesen und Reparaturen von Zahnersatz. Diese Zuschüsse steigen deutlich an, wenn regelmäßige Zahnarztbesuche nachgewiesen werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernehmen die Kosten für zwei Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr. Zudem können gesetzlich Versicherte einmal im Jahr kostenfrei die Entfernung harter Zahnbeläge durchführen lasen.

 

Leistungen der Krankenkassen

Für Zahnersatz zahlen die Krankenkassen einen Festzuschuss. Der Festzuschuss orientiert sich am Zahnbefund. Dabei kann der Patient zwischen vielfältigen Versorgungsmöglichkeiten wählen. Jedem Versicherten mit dem gleichen Zahnbestand steht derselbe Festzuschuss zu.

Für jeden Befund gibt es eine sogenannte Regelversorgung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt hat. Versorgungen mit Zahnersatz innerhalb der Regelversorgung unterliegen den sozial gesetzlichen Vorschriften. Die Leistungen müssen dabei ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Die Durchschnittlichen Kosten einer Regelversorgung werden aufgeteilt: 50% trägt der Versicherte, die andere Hälfte zahlt seine Krankenkasse als „Festzuschuss“. Dieser Festzuschuss ist bei gleicher Befundsituation bundesweit einheitlich. Der Festzuschuss wir nach Eingliederung oder Reparatur des Zahnersatzes geleistet.

Patienten haben die Möglichkeit, Leistungen die über die Regelversorgung hinausgehen zu wählen. Für diese hinausgehenden Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenversorgung keine weitern Kosten. Der Anspruch auf den Festzuschuss bleibt dabei davon unberührt.

Für die Zuschussfeststellung spielt die Ursache kleine Rolle. Ist der Zahnersatz aufgrund eines Unfalls oder einer Gewalttat erforderlich, kann der Verursacher gegeben falls in Regress genommen werden.

 

Ausnahmen bei Härtefällen

Einige Patienten könne Leistungen der eglversorgung nicht ohne Weiteres bezahlen. Daher gibt es Härtefallreglungen, um vor finanzieller Überforderung zu schützen. Versicherte mit geringem Einkommen erhalten die Leistungen der Regelversorgung ohne eine Eigenbeteiligung. Diese Reglung gilt u.a. für Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Sozialhilfe und von Ausbildungsförderung.

Eingreifung bei nicht Überschreitung folgender monatlicher Bruttoeinnahmen:

  • 1274,00 € bei Alleinstehenden
  • 1751,75 € mit einem Angehörigen
    • je weiterm Angehörigen zzgl. 318,50€

 

Gleitende Härtefallreglung

Liegt das Einkommen nahe an der genannten Befreiungsgrenze gilt die „gleitende Härtefallreglung“. Die maximale Zuzahlung des Patienten ist aus das dreifache des Betrags begrenzt, um den das Bruttoeinkommen die zur vollständigen Zahlungsbefreiung maßgebende Einkommensgrenze überschreitet.

 

Zusatzversicherungen und Wahltarife

Sie könne Zusatzversicherungen oder private Wahltarife abschließen,  um neben dem Festzuschuss weitere finanzielle Unterstützungen für Zahnersatzleistungen zu erhalten. Zusatzversicherungen bieten private Krankenversicherer an, Wahltarife einige gesetzliche Krankenkassen.

 

 

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